Allgemeine Geschäftsbedingungen der Witte Metallwaren GmbH
& Co. KG, Beckum
1. Allgemeines – Geltungsbereich
1.1 Die
folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen
zwischen uns und den Bestellern der von uns vertriebenen Waren und sonstigen
Leistungsgegenstände (nachfolgend: Besteller). Sie gelten nur für Besteller,
die Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne von § 310 BGB sind.
1.2 Sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen
unseres Unternehmens an den Besteller erfolgen auf Grundlage dieser
Geschäftsbedingungen. Dies gilt auch für zukünftige Angebote Lieferungen und
Leistungen an den Besteller, ohne dass es eines erneuten ausdrücklichen
Hinweises bedarf. Unsere Geschäftsbedingungen gelten grundsätzlich ausschließlich.
Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen
des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich
in Textform zu. Dies gilt auch, wenn wir in Kenntnis der entgegenstehenden oder
abweichenden Bedingungen des Bestellers die Leistung vorbehaltlos ausführen.
1.3 Wir behalten uns an Angeboten, Kostenvoranschlägen,
Geschäftsprozessen, Betriebsgeheimnissen, Zeichnungen und ähnlichen
Informationen körperlicher und unkörperlicher Art –auch in elektronischer Form-
Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche
Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.
Sofern wir Leistungen nach vom Besteller übergebenen
Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen erbringen, übernimmt
der Besteller die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt
werden. Von Ansprüchen aus der Verletzung solcher Schutzrechte stellt uns der
Besteller frei.
2.
Vertragsschluss, Auftragsbestätigung, Abtretungsverbot
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Wir sind an
unsere Angebote nur gebunden, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet
werden, anderenfalls gelten sie als Aufforderung zur Abgabe von Angeboten. Der Vertrag
kommt regelmäßig erst durch Annahme des Auftrags des Bestellers auf Grundlage
unseres Angebots, oder den Beginn der Ausführung durch uns zustande. Bestätigen
wir die Annahme des Auftrags schriftlich, ist unsere Auftragsbestätigung für
Umfang und Inhalt des Vertrages maßgeblich. Für den Verwendungszweck sind die
Angaben in unseren Angeboten maßgeblich, soweit keine abweichende Vereinbarung
getroffen ist.
2.2 Die dem Angebot zugrunde liegenden Unterlagen,
wie Kataloge, Prospekte, Muster, Zeichnungen, Abbildungen, Beschreibungen und
Gewichts- und Maßangaben, werden nur dann Vertragsinhalt, wenn diese
ausdrücklich Inhalt unserer Angebote sind. Die festgelegten Bezeichnungen und
Spezifikationen stellen den technischen Stand im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses dar. Wir behalten uns Änderungen vor, soweit diese Änderungen
nicht grundlegender Art sind und der vertragsgemäße Zweck der Leistung nicht in
für den Besteller unzumutbarer Weise eingeschränkt wird.
2.3 Geringfügige Abweichungen von den Angaben in
unseren Angeboten, Katalogen und Prospekten sind als vertragsgemäß hinzunehmen,
sofern sie den vertragsgemäßen Gebrauch der Leistung nicht beeinträchtigen.
Diese Abweichungen bedürfen keiner Mitteilung. Sollten sich produktionsbedingt
oder aus sonstigen Gründen Änderungen von angegebenen Maßen, Abbildungen,
Mustern, oder Zeichnungen ergeben, so wird der Besteller schriftlich auf die
relevanten Änderungen hingewiesen. Erklärt der Besteller nicht innerhalb einer
Woche ab Zugang der Änderungsmitteilung seine Ablehnung oder nimmt er diese
Änderungen durch schriftliche Bestätigung an, sind allein die geänderten
Leistungsangaben dem Vertrag zugrunde zu legen. Einer weiteren schriftlichen
Bestätigung von uns bedarf es in diesem Falle nicht.
2.4 Der Besteller steht für die Richtigkeit der
von ihm gemachten Angaben und Unterlagen, wie Zeichnungen, Muster oder
dergleichen ein. Es besteht für uns keine Pflicht, die Angaben des Bestellers
auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Die Eignung bestellter Ware für
den vom Besteller vorgesehenen Zweck hat der Besteller selbst zu überprüfen. Werden
von uns auf Wunsch des Bestellers für die Durchführung des Vertrages
erforderliche Angaben ermittelt, so obliegt dem Besteller die Prüfung und die
Genehmigung der von uns ermittelten Angaben.
2.5 Erklärungen von uns sind nur dann verbindlich,
wenn sie von einer durch die Geschäftsführung hierzu bevollmächtigten Person
unterzeichnet sind. Mündliche Angaben und Abreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
der schriftlichen Bestätigung.
2.6 Offensichtliche Irrtümer, Druck-, Rechen-,
Schreib- und Kalkulationsfehler sind unverbindlich und begründen keinen
Erfüllungsanspruch.
2.7 Muster
werden nur gegen Berechnung geliefert
2.8 Der Besteller ist nicht berechtigt, gegen uns
gerichtete Forderungen oder Rechte aus der Geschäftsverbindung ohne unsere
Zustimmung an Dritte abzutreten oder auf Dritte zu übertragen. Das Gleiche gilt
für unmittelbar kraft Gesetzes gegen uns entstandene Forderungen und Rechte.
3. Leistungsfrist
3.1 Die vereinbarte Leistungsfrist beginnt
grundsätzlich mit dem Vertragsabschluss, jedoch nicht vor Eingang sämtlicher,
vom Besteller beizubringender Mitwirkungen, Materialien und vereinbarter
Vorauszahlungen. Die Leistungsfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf
der Leistungsgegenstand unser Lager verlassen hat, oder dem Besteller Versandbereitschaft
angezeigt wird und aus Gründen, die beim Besteller liegen, nicht versandt werden
kann bzw. die vereinbarte Abholung nicht durchgeführt wird.
3.2 Die Leistungsfrist verlängert sich bei
Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen in unserem Betrieb oder bei Zulieferern,
insbesondere bei Streik und rechtmäßiger Aussperrung, sowie beim Eintritt
unvorhersehbarer Ereignisse (z.B. höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen,
Nichterteilung von behördlichen Genehmigungen, Rohstoffmangel, etc.), die wir
nicht zu vertreten haben, um die Dauer der durch diese Hindernisse ausgelösten
Unterbrechung unseres Betriebes. Die vorbezeichneten Umstände sind nicht
deshalb von uns zu vertreten, weil sie etwa während eines bereits vorliegenden
Verzuges eintreten.
3.3 Leistungen vor Ablauf der Leistungszeit und
Teilleistungen sind zulässig, soweit entgegenstehende Interessen des Bestellers
hierdurch nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.
4. Preise, Zahlungsbedingungen,
Eigentumsvorbehalt
4.1 Die angebotenen Preise gelten ab Lager und
sind Netto-Preise zuzüglich der jeweils geltenden, gesetzlichen Mehrwertsteuer,
auch wenn diese im Angebot nicht gesondert ausgewiesen ist. Dazu kommen die
Kosten für Verpackung, Fracht, Porti, Versicherungsspesen, Zölle und eventuelle
Kosten des Bank- und Zahlungsverkehrs sowie sonstige Nebenkosten.
4.2 Mangels
abweichender Vereinbarung hat die Zahlung des Preises zuzüglich der
vorgenannten weiteren Kosten zu erfolgen innerhalb von 30 Tagen ab
Rechnungszugang. Bei Zahlung innerhalb 8 Tagen gewähren wir 2% Skonto. Der Besteller
gerät spätestens nach Ablauf von 30 Tagen ab Rechnungszugang in Zahlungsverzug,
es sei denn, es liegen Gründe vor, die zu einem früheren Verzugseintritt führen
(z.B. Mahnung). Ab Verzugseintritt ist unsere Forderung mit 8% über dem
Basiszinssatz zu verzinsen.
4.3 Sämtliche
Leistungsgegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten
Preises unser Eigentum. Wird über das Vermögen des Bestellers das
Insolvenzverfahren eröffnet, sind sämtliche noch in unserem Eigentum stehende
Leistungsgegenstände auszusondern.
4.4 Wir
sind berechtigt, bei Zahlungsrückständen weitere Leistungen von der
vollständigen Beseitigung des Zahlungsrückstandes abhängig zu machen und weitere
Leistungen nur gegen Vorkasse auszuführen.
4.5 Wir
sind darüber hinaus berechtigt, unsere Leistungen zu verweigern, wenn wir
aufgrund eines nach Vertragsschluss eingetretenen Umstandes befürchten müssen,
die Gegenleistung des Kunden nicht vollständig und rechtzeitig zu erhalten, es
sei denn, der Kunde bewirkt die Gegenleistung oder leistet ausreichende
Sicherheit.
4.6 Wir
sind berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen
Basiszinssatz zu verlangen, ohne dass es einer vorherigen Mahnung bedarf.
4.7 Mangels
abweichender Vereinbarung sind wir berechtigt, bei Lohn- oder Gehaltserhöhungen
und/oder Erhöhungen der Rohmaterial- oder Betriebsstoffpreise den vereinbarten
Preis entsprechend anzupassen, sofern zwischen dem Vertragsschluss und dem
vereinbarten Leistungstermin mehr als vier Monate liegen.
4.8 Die Aufrechnung mit bestrittenen, nicht
rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen des Bestellers ist ausgeschlossen.
4.9 Schecks
und Wechsel nehmen wir nur nach vorheriger Vereinbarung erfüllungshalber an.
Zinsen und Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
5.
Gefahrübergang, Versand, Verpackung
5.1 Unsere
Lieferungen erfolgen mangels abweichender Vereinbarung ab Lager Beckum.
5.2 Die Gefahr geht in allen Fällen -
einschließlich der Gefahr einer Beschlagnahme - auch bei frachtfreier Lieferung
mit der Aushändigung des Leistungsgegenstandes an die Transportperson auf den
Besteller über. Dies gilt auch, wenn wir aufgrund besonderer Vereinbarung
selbst transportieren oder transportieren lassen, selbst wenn wir die
Versendung auf eigene Kosten übernommen haben. Verzögert sich die Absendung aus
Gründen, die beim Besteller liegen, so geht die Gefahr bereits mit der
Mitteilung der Versandbereitschaft des Leistungsgegenstandes auf den Besteller
über.
5.3 Sofern
nichts anderes vereinbart ist, bestimmen wir die Art und Weise der Verpackung
und des Versandes.
6. Gewährleistung
6.1 Der Besteller hat erhaltene
Leistungsgegenstände unverzüglich nach Erhalt auf Unversehrtheit,
Vollständigkeit und Mängel zu untersuchen und innerhalb einer Frist von einer
Woche ab Empfang des Leistungsgegenstandes schriftlich anzuzeigen. Anderenfalls
ist die Geltendmachung eines Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen und der
Leistungsgegenstand gilt als abgenommen und genehmigt. Dies gilt nicht, sofern
es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die schriftliche Anzeige unverzüglich,
spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Entdeckung des Mangels erfolgen.
Anderenfalls gilt der Leistungsgegenstand als genehmigt.
6.2 Der Gewährleistungsanspruch des Bestellers ist
zunächst auf Nacherfüllung beschränkt. Nach zweimaligem Fehlschlagen der
Nacherfüllung stehen dem Besteller alle übrigen gesetzlichen
Gewährleistungsansprüche zu. Wir haben die Wahl, die Nacherfüllung entweder
durch Mangelbeseitigung oder Neulieferung auszuführen, es sei denn, es bestehen
seitens des Bestellers besondere und anerkennenswerte Interessen, die eine der
beiden Nachbesserungsmöglichkeiten ausschließen.
6.3 Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung solange
zu verweigern, wie der Besteller nicht einen angemessenen Teil des vereinbarten
Kaufpreises gezahlt hat. Eine Zurückbehaltung des Kaufpreises ist nur in dem Verhältnis zulässig, in welchem
zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Leistungsgegenstandes im
mangelfreien Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden hätte. Dies gilt nicht,
soweit es sich bei dem Leistungsgegenstand um einen einheitlichen Gegen-stand
handelt und wir im Rahmen der Nacherfüllung die Neulieferung eines mangelfreien
Gegenstandes wählen.
6.4 Unsere Gewährleistung erstreckt sich nicht auf
die Eignung des Leistungsgegenstandes für den vom Kunden vorgesehenen
Verwendungszweck, soweit dieser nicht vertraglich vereinbart ist.
6.5 Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb
eines Jahres ab der Abnahme des Leistungsgegenstandes. Dies gilt nicht, bei
einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung, bei arglistigem
Verschweigen eines Mangels, sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit durch uns.
7.
Haftungsbeschränkung
7.1 Wir haften:
1. nach dem Produkthaftungsgesetz in der jeweils gültigen
Fassung
2. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers, oder der Gesundheit, die wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben
3. für alle von uns sowie unseren gesetzlichen Vertretern
oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden.
7.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir außer
in den in Ziff. 8.1 genannten Fällen nur, soweit wir wesentliche Vertragspflichten,
das heißt Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags
überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner
regelmäßig vertrauen darf, verletzt haben .Unsere Haftung ist in diesen Fällen
bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren
Schaden beschränkt. Bei Verzug haften wir außer in den in Ziff. 8.1 genannten
Fällen nicht für Folgeschäden.
8.
Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, salvatorische Klausel
8.1 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss einer
etwaigen Weiterverweisung nach dem Deutschen Internationalen Privatrecht. Das
UN-Übereinkommen über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen
8.2 Erfüllungsort
für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist D-59269 Beckum.
8.3 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung
mit dem Besteller, auch für Wechsel- und Scheckklagen, ist der Sitz unserer
Gesellschaft oder nach unserer Wahl auch der Sitz des Bestellers. Dasselbe
gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat,
oder Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
8.4 Diese Bedingungen bleiben auch bei rechtlicher
Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer Bestimmungen in ihren übrigen Teilen
verbindlich. Sollten Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder
werden, so soll an deren Stelle eine Bestimmung treten, die dem
wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.